Elternberatung

nach § 95 Abs. 1a AußStrG  vor einvernehmlicher Scheidung

Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Weitere Informationen bietet www.justiz.gv.at

Kontakt

Sie finden mich online, in Wien und in Eisenstadt.
office@stress-out.at
+43 676 70 47 668